Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
88/08/0226
Entscheidungsdatum
13.10.1988
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/08/0090 E 12. Februar 1988 RS 1
Stammrechtssatz
Der Arbeitslose ist auch dann zur Meldung einer Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse verpflichtet, wenn das Arbeitsamt von Amts wegen eine solche Änderung (hier: Erhöhung des Hausbesorgerentgelts) ermitteln könnte. Das Arbeitsamt ist zu derartigen amtswegigen Ermittlungen nicht verpflichtet.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung
des Parteiwillens
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988080226.X03
Im RIS seit
01.12.2006
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2012
Dokumentnummer
JWR_1988080226_19881013X03