Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.10.1988

Geschäftszahl

88/08/0226

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/08/0090 E 12. Februar 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Der Arbeitslose ist auch dann zur Meldung einer Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse verpflichtet, wenn das Arbeitsamt von Amts wegen eine solche Änderung (hier: Erhöhung des Hausbesorgerentgelts) ermitteln könnte. Das Arbeitsamt ist zu derartigen amtswegigen Ermittlungen nicht verpflichtet.