Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/04/0247

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/04/0247

Entscheidungsdatum

30.10.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1973 unterliegen die Verabreichung von Speisen jeder Art und der Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen der Konzessionspflicht. Der Verwaltungsgerichtshof vermag in der Rechtsansicht der belangten Behörde, Pizze, oder warme Speisen, könnten nicht unter den Begriff einer der im Paragraph 190, Ziffer 4, erster Halbsatz GewO 1973 namentlich genannten Speisen subsumiert wurden, eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken. Denn bei der detaillierten Anführung von Speisen in dieser Gesetzesstelle handelt es sich - mit Ausnahme der beispielsweise aufgezählten "üblichen kalten Beigaben" - um eine taxative Aufzählung, welche einer erweiternden Auslegung, wie sie der Beschwerdeführer anstrebt, nicht zugänglich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988040247.X02

Im RIS seit

30.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1988040247_19901030X02

Rechtssatz für 91/04/0060

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/04/0060

Entscheidungsdatum

10.09.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/04/0247 E 30. Oktober 1990 RS 2

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1973 unterliegen die Verabreichung von Speisen jeder Art und der Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen der Konzessionspflicht. Der Verwaltungsgerichtshof vermag in der Rechtsansicht der belangten Behörde, Pizze, oder warme Speisen, könnten nicht unter den Begriff einer der im Paragraph 190, Ziffer 4, erster Halbsatz GewO 1973 namentlich genannten Speisen subsumiert wurden, eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken. Denn bei der detaillierten Anführung von Speisen in dieser Gesetzesstelle handelt es sich - mit Ausnahme der beispielsweise aufgezählten "üblichen kalten Beigaben" - um eine taxative Aufzählung, welche einer erweiternden Auslegung, wie sie der Beschwerdeführer anstrebt, nicht zugänglich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040060.X01

Im RIS seit

30.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1991040060_19910910X01