Eine dem Beschuldigten zugestellte Strafverfügung stellt auch dann eine die Verjährung unterbrechende Verfolgungshandlung dar, wenn in ihr eine unrichtige zulässige Einsatzzeit (nach § 16 Abs 2 AZG statt § 16 Abs 4 AZG) genannt wird.Eine dem Beschuldigten zugestellte Strafverfügung stellt auch dann eine die Verjährung unterbrechende Verfolgungshandlung dar, wenn in ihr eine unrichtige zulässige Einsatzzeit (nach Paragraph 16, Absatz 2, AZG statt Paragraph 16, Absatz 4, AZG) genannt wird.