Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 85/02/0285

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

85/02/0285

Entscheidungsdatum

09.07.1987

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Beachte

Abgegangen hievon ohne verstärkten Senat (demonstrative Auflistung): 88/18/0089 E 8. Juli 1988 RS 1 (RIS: abwh)

Rechtssatz

Es liegt keine Rechtsverletzung vor, wenn der entscheidende Tatvorwurf, der Beschuldigte habe das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet, indem er in die (bestimmte) Kreuzung eingefahren sei, im Spruch erhoben, jedoch (überflüssigerweise und möglicherweise auch unrichtig) hinzugefügt wurde, dass er nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten habe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985020285.X02

Im RIS seit

23.12.2004

Dokumentnummer

JWR_1985020285_19870709X02

Rechtssatz für 87/03/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

87/03/0076

Entscheidungsdatum

23.03.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0285 E 9. Juli 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Es liegt keine Rechtsverletzung vor, wenn der entscheidende Tatvorwurf, der Beschuldigte habe das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet, indem er in die (bestimmte) Kreuzung eingefahren sei, im Spruch erhoben, jedoch (überflüssigerweise und möglicherweise auch unrichtig) hinzugefügt wurde, dass er nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten habe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030076.X04

Im RIS seit

07.12.2005

Dokumentnummer

JWR_1987030076_19880323X04

Rechtssatz für 85/18/0175

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

85/18/0175

Entscheidungsdatum

07.07.1989

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0285 E 9. Juli 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Es liegt keine Rechtsverletzung vor, wenn der entscheidende Tatvorwurf, der Beschuldigte habe das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet, indem er in die (bestimmte) Kreuzung eingefahren sei, im Spruch erhoben, jedoch (überflüssigerweise und möglicherweise auch unrichtig) hinzugefügt wurde, dass er nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten habe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985180175.X04

Im RIS seit

03.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2018

Dokumentnummer

JWR_1985180175_19890707X04