Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.07.1987

Geschäftszahl

85/02/0285

Rechtssatz

Es liegt keine Rechtsverletzung vor, wenn der entscheidende Tatvorwurf, der Beschuldigte habe das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet, indem er in die (bestimmte) Kreuzung eingefahren sei, im Spruch erhoben, jedoch (überflüssigerweise und möglicherweise auch unrichtig) hinzugefügt wurde, dass er nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten habe.

Beachte

Abgegangen hievon ohne verstärkten Senat (demonstrative Auflistung):

88/18/0089 E 8. Juli 1988 RS 1

(RIS: abwh)