Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.03.1988

Geschäftszahl

87/03/0076

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0285 E 9. Juli 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Es liegt keine Rechtsverletzung vor, wenn der entscheidende Tatvorwurf, der Beschuldigte habe das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet, indem er in die (bestimmte) Kreuzung eingefahren sei, im Spruch erhoben, jedoch (überflüssigerweise und möglicherweise auch unrichtig) hinzugefügt wurde, dass er nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten habe.