Aus der Tatsache, dass § 6 VStG keine Bestimmungen über die Beweisführung enthält, folgt nicht, dass der Beschuldigte nicht verhalten sein könnte, einen Beweis für den von ihm geltend gemachten Notstand anzubieten, und liegt es an ihm, den behaupteten Notstand zu beweisen.Aus der Tatsache, dass Paragraph 6, VStG keine Bestimmungen über die Beweisführung enthält, folgt nicht, dass der Beschuldigte nicht verhalten sein könnte, einen Beweis für den von ihm geltend gemachten Notstand anzubieten, und liegt es an ihm, den behaupteten Notstand zu beweisen.