Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.1985

Geschäftszahl

84/02/0294

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0302/64 E 9. März 1965 RS 4

Stammrechtssatz

Aus der Tatsache, dass Paragraph 6, VStG keine Bestimmungen über die Beweisführung enthält, folgt nicht, dass der Beschuldigte nicht verhalten sein könnte, einen Beweis für den von ihm geltend gemachten Notstand anzubieten, und liegt es an ihm, den behaupteten Notstand zu beweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1985:1984020294.X06