Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.03.1965

Geschäftszahl

0302/64

Rechtssatz

Aus der Tatsache, dass Paragraph 6, VStG keine Bestimmungen über die Beweisführung enthält, folgt nicht, dass der Beschuldigte nicht verhalten sein könnte, einen Beweis für den von ihm geltend gemachten Notstand anzubieten, und liegt es an ihm, den behaupteten Notstand zu beweisen.