Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
0098/74
Entscheidungsdatum
26.02.1974
Index
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
LandbauO Slbg 1952 §10 Abs1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2414/59 E 1. April 1960 RS 1
(hier: Es kann daher die Frage, wer in einem konkreten
Verwaltungsverfahren die Rechtstellung einer Partei besitzt, an
Hand des AVG allein nicht gelöst werden. Die Parteistellung muß
vielmehr aus den Verwaltungsvorschriften abgeleitet werden.
(Hinweis auf E vom 16.2.1962, Zl. 1970/61, VwSlg 5722 A/1961)
Stammrechtssatz
§ 8 AVG hat nur die Feststellung zum Inhalt, welche rechtliche Stellung durch die Verwaltungsvorschriften den im Verfahren auftretenden Personen eingeräumt werden muß, damit diesen die Eigenschaft einer Partei oder eines Beteiligten zukommt.Paragraph 8, AVG hat nur die Feststellung zum Inhalt, welche rechtliche Stellung durch die Verwaltungsvorschriften den im Verfahren auftretenden Personen eingeräumt werden muß, damit diesen die Eigenschaft einer Partei oder eines Beteiligten zukommt.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen
Rechtspersönlichkeit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1974000098.X01
Dokumentnummer
JWR_1974000098_19740226X01