Verwaltungsgerichtshof
23.04.1974
0321/74
GRS wie 2414/59 E 1. April 1960 RS 1
Paragraph 8, AVG hat nur die Feststellung zum Inhalt, welche rechtliche Stellung durch die Verwaltungsvorschriften den im Verfahren auftretenden Personen eingeräumt werden muß, damit diesen die Eigenschaft einer Partei oder eines Beteiligten zukommt.