Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.04.1960

Geschäftszahl

2414/59

Rechtssatz

Paragraph 8, AVG hat nur die Feststellung zum Inhalt, welche rechtliche Stellung durch die Verwaltungsvorschriften den im Verfahren auftretenden Personen eingeräumt werden muß, damit diesen die Eigenschaft einer Partei oder eines Beteiligten zukommt.