Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.06.1964

Geschäftszahl

0223/63

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2414/59 E 1. April 1960 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 8, AVG hat nur die Feststellung zum Inhalt, welche rechtliche Stellung durch die Verwaltungsvorschriften den im Verfahren auftretenden Personen eingeräumt werden muß, damit diesen die Eigenschaft einer Partei oder eines Beteiligten zukommt.