Sinken die dienstlichen Leistungen des Beamten von der ersten (oberen) Leistungsstufe (erheblichen Überschreitung des zu erwartenden Arbeitserfolges durch besondere Leistungen) auf die zweite Leistungsstufe (Aufweisen des zu erwartenden Arbeitserfolges) ab, so ist der Vorgesetzte nicht gehindert, einen Leistungsbericht zu erstatten, und die Dienstbehörde berechtigt, bei Zutreffen der Meinung des Vorgesetzten eine dementsprechende Leistungsfeststellung zu treffen. Da der Gesetzgeber diesen Sachverhalt ausdrücklich geregelt hat, liegt diesbezüglich keine (echte) Lücke vor, die im Wege der Analogie zu schließen ist.