Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.1989

Geschäftszahl

87/09/0288

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/09/0086 E 9. November 1983 VwSlg 11217 A/1983 RS 2

Stammrechtssatz

Sinken die dienstlichen Leistungen des Beamten von der ersten (oberen) Leistungsstufe (erheblichen Überschreitung des zu erwartenden Arbeitserfolges durch besondere Leistungen) auf die zweite Leistungsstufe (Aufweisen des zu erwartenden Arbeitserfolges) ab, so ist der Vorgesetzte nicht gehindert, einen Leistungsbericht zu erstatten, und die Dienstbehörde berechtigt, bei Zutreffen der Meinung des Vorgesetzten eine dementsprechende Leistungsfeststellung zu treffen. Da der Gesetzgeber diesen Sachverhalt ausdrücklich geregelt hat, liegt diesbezüglich keine (echte) Lücke vor, die im Wege der Analogie zu schließen ist.