Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 84

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 84

Inkrafttretensdatum

29.05.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

2. Unterabschnitt
Verfahren

Bericht des Vorgesetzten

Paragraph 84,
  1. Absatz eins,Der Vorgesetzte hat über die Leistung des Beamten zu berichten, wenn
    1. Ziffer eins
      er der Meinung ist, daß die nach Paragraph 81, Absatz 3, oder nach Paragraph 82, Absatz eins, zuletzt maßgebende Leistungsfeststellung für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr zutrifft, oder
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzung des Paragraph 82, Absatz 2, vorliegt.
    Im Fall der Ziffer 2, hat der Vorgesetzte den Bericht innerhalb des ersten Monats nach Ablauf des Beurteilungszeitraumes zu erstatten.
  2. Absatz 2,Ein Bericht nach Absatz eins, Ziffer eins, ist nicht zu erstatten, wenn der Beamte ohne sein Verschulden eine vorübergehende Leistungsminderung aufweist.
  3. Absatz 3,Vorgesetzter im Sinne dieses Abschnittes ist jeder Organwalter, der mit der Dienstaufsicht über den Beamten im Beurteilungzeitraum betraut war oder im Hinblick auf die besonderen Kenntnisse der Leistungen des Beamten von der Dienstbehörde dazu bestimmt ist.

Schlagworte

Fachvorgesetzter

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40030937

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P84/NOR40030937

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