Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 84

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 84

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

28.05.2002

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Verfahren

---------

Bericht des Vorgesetzten

Paragraph 84, (1) Der Vorgesetzte hat über die Leistung des Beamten zu berichten, wenn

  1. Ziffer eins
    er der Meinung ist, daß die nach Paragraph 81, Absatz 3, oder nach Paragraph 82, Absatz eins, zuletzt maßgebende Leistungsfeststellung für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr zutrifft, oder
  2. Ziffer 2
    die Voraussetzung des Paragraph 82, Absatz 2, vorliegt.
Im Fall der Ziffer 2, hat der Vorgesetzte den Bericht innerhalb des ersten Monats nach Ablauf des Beurteilungszeitraumes zu erstatten.
  1. Absatz 2,Ein Bericht nach Absatz eins, Ziffer eins, ist nicht zu erstatten, wenn der Beamte ohne sein Verschulden eine vorübergehende Leistungsminderung aufweist.
  2. Absatz 3,Vorgesetzter im Sinne dieses Abschnittes ist jeder Organwalter, der mit der Dienstaufsicht über den Beamten im Beurteilungzeitraum betraut war oder im Hinblick auf die besonderen Kenntnisse der Leistungen des Beamten von der Dienstbehörde dazu bestimmt ist.

Schlagworte

Fachvorgesetzter

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12107871

Alte Dokumentnummer

N6199413511A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P84/NOR12107871

Navigation im Suchergebnis