Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 84

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 84

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1986

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Bericht aus besonderem Anlaß

Paragraph 84, (1) Der Vorgesetzte hat über den Beamten zu berichten, wenn er der Meinung ist, daß der Beamte im vorangegangenen Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg

  1. Ziffer eins
    durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder
  2. Ziffer 2
    trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat.
  1. Absatz 2,Über den Beamten darf im Sinne des Absatz eins, nur dann berichtet werden, wenn er im Jahr vor der Erstattung des Berichtes mindestens während 26 Wochen Dienst versehen hat. Ein Bericht ist nicht zu erstatten, wenn der Beamte den zu erwartenden Arbeitserfolg ohne sein Verschulden vorübergehend nicht aufweist.

Schlagworte

Fachvorgesetzter, Vorgesetzter

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12098888

Alte Dokumentnummer

N61979112380

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P84/NOR12098888

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