Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 84

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1986

Text

Bericht aus besonderem Anlaß

Paragraph 84, (1) Der Vorgesetzte hat über den Beamten zu berichten, wenn er der Meinung ist, daß der Beamte im vorangegangenen Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg

  1. Ziffer eins
    durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder
  2. Ziffer 2
    trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat.
  1. Absatz 2,Über den Beamten darf im Sinne des Absatz eins, nur dann berichtet werden, wenn er im Jahr vor der Erstattung des Berichtes mindestens während 26 Wochen Dienst versehen hat. Ein Bericht ist nicht zu erstatten, wenn der Beamte den zu erwartenden Arbeitserfolg ohne sein Verschulden vorübergehend nicht aufweist.