Absatz eins,Der Vorgesetzte hat über die Leistung des Beamten zu berichten, wenn
- Ziffer einser der Meinung ist, daß die nach Paragraph 81, Absatz 3, oder nach Paragraph 82, Absatz eins, zuletzt maßgebende Leistungsfeststellung für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr zutrifft, oder
- Ziffer 2die Voraussetzung des Paragraph 82, Absatz 2, vorliegt.
Im Fall der Ziffer 2, hat der Vorgesetzte den Bericht innerhalb des ersten Monats nach Ablauf des Beurteilungszeitraumes zu erstatten.