Wenn im Spruch als objektiver Tatbestand der dem Bfr zur Last gelegten Übertretung nach den §§ 3, 7 und 9 AZG die Überschreitung der zulässigen Tagesarbeitszeit durch die beiden Arbeitnehmer im jeweils bestimmten Tatzeitraum auf einer bestimmten Baustelle angeführt wird, genügt dem Gebot des § 44 a lit a VStG (Hinweis E 22.3.1983, 81/11/0060).Wenn im Spruch als objektiver Tatbestand der dem Bfr zur Last gelegten Übertretung nach den Paragraphen 3, 7 und 9 AZG die Überschreitung der zulässigen Tagesarbeitszeit durch die beiden Arbeitnehmer im jeweils bestimmten Tatzeitraum auf einer bestimmten Baustelle angeführt wird, genügt dem Gebot des Paragraph 44, a Litera a, VStG (Hinweis E 22.3.1983, 81/11/0060).