Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.1984

Geschäftszahl

82/11/0380

Rechtssatz

Wenn im Spruch als objektiver Tatbestand der dem Bfr zur Last gelegten Übertretung nach den Paragraphen 3, 7 und 9 AZG die Überschreitung der zulässigen Tagesarbeitszeit durch die beiden Arbeitnehmer im jeweils bestimmten Tatzeitraum auf einer bestimmten Baustelle angeführt wird, genügt dem Gebot des Paragraph 44, a Litera a, VStG (Hinweis E 22.3.1983, 81/11/0060).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1984:1982110380.X09