Im Sinne des § 415 ASVG steht der Rechtszug an den Bundesminister für soziale Verwaltung in den Fällen des § 413 Abs 1 Z 1 leg cit - abgesehen von den Entscheidungen über die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung - nur dann zu, wenn über die Versicherungspflicht im Spruch des Bescheides des Landeshauptmannes entschieden wurde. Die bloße Beurteilung der Versicherungspflicht als Vorfrage begründet diesen Rechtszug nicht.Im Sinne des Paragraph 415, ASVG steht der Rechtszug an den Bundesminister für soziale Verwaltung in den Fällen des Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer eins, leg cit - abgesehen von den Entscheidungen über die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung - nur dann zu, wenn über die Versicherungspflicht im Spruch des Bescheides des Landeshauptmannes entschieden wurde. Die bloße Beurteilung der Versicherungspflicht als Vorfrage begründet diesen Rechtszug nicht.