Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.11.1978

Geschäftszahl

0822/78

Rechtssatz

Im Sinne des Paragraph 415, ASVG steht der Rechtszug an den Bundesminister für soziale Verwaltung in den Fällen des Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer eins, leg cit - abgesehen von den Entscheidungen über die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung - nur dann zu, wenn über die Versicherungspflicht im Spruch des Bescheides des Landeshauptmannes entschieden wurde. Die bloße Beurteilung der Versicherungspflicht als Vorfrage begründet diesen Rechtszug nicht.

Beachte

Besprechung in:

ZAS 1979/28, S 192;