Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
1029/76
Entscheidungsdatum
28.09.1977
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Beachte
Fortgesetztes Verfahren:
83/08/0114 E 30. September 1983;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0368/75 E 30. Oktober 1975 VwSlg 8918 A/1975 RS 1
Stammrechtssatz
Der Bescheid eines Versicherungsträgers, mit dem die Anwendung des § 101 ASVG aus dem Grund abgelehnt wird, weil ein rechtskräftiges gerichtliches Leistungsurteil vorliegt, betrifft eine Verwaltungssache. Gegen einen solchen Bescheid steht daher gem § 412 ASVG der Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann offen.Der Bescheid eines Versicherungsträgers, mit dem die Anwendung des Paragraph 101, ASVG aus dem Grund abgelehnt wird, weil ein rechtskräftiges gerichtliches Leistungsurteil vorliegt, betrifft eine Verwaltungssache. Gegen einen solchen Bescheid steht daher gem Paragraph 412, ASVG der Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann offen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976001029.X01
Im RIS seit
04.04.2003
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019
Dokumentnummer
JWR_1976001029_19770928X01