Verwaltungsgerichtshof
27.06.1980
1171/79
GRS wie 0368/75 E 30. Oktober 1975 VwSlg 8918 A/1975 RS 1
Der Bescheid eines Versicherungsträgers, mit dem die Anwendung des Paragraph 101, ASVG aus dem Grund abgelehnt wird, weil ein rechtskräftiges gerichtliches Leistungsurteil vorliegt, betrifft eine Verwaltungssache. Gegen einen solchen Bescheid steht daher gem Paragraph 412, ASVG der Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann offen.