Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.10.1975

Geschäftszahl

0368/75

Rechtssatz

Der Bescheid eines Versicherungsträgers, mit dem die Anwendung des Paragraph 101, ASVG aus dem Grund abgelehnt wird, weil ein rechtskräftiges gerichtliches Leistungsurteil vorliegt, betrifft eine Verwaltungssache. Gegen einen solchen Bescheid steht daher gem Paragraph 412, ASVG der Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann offen.

Beachte

Fortgesetztes Verfahren:

83/08/0114 E 30. September 1983;

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1975:1975000368.X01