Aus § 48 Abs1 lita und b VwGG 1965 ist auch zu ersehen, dass ein Ersatz der mit der Einbringung der Beschwerde verbundenen Postgebühren nicht erfolgten kann; Diese Postgebühren erscheinen vielmehr durch den Ersatz des Schriftsatzaufwandes abgegolten.Aus Paragraph 48, Abs1 lita und b VwGG 1965 ist auch zu ersehen, dass ein Ersatz der mit der Einbringung der Beschwerde verbundenen Postgebühren nicht erfolgten kann; Diese Postgebühren erscheinen vielmehr durch den Ersatz des Schriftsatzaufwandes abgegolten.