Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.05.1977

Geschäftszahl

2957/76

Rechtssatz

Aus Paragraph 48, Abs1 lita und b VwGG 1965 ist auch zu ersehen, dass ein Ersatz der mit der Einbringung der Beschwerde verbundenen Postgebühren nicht erfolgten kann; Diese Postgebühren erscheinen vielmehr durch den Ersatz des Schriftsatzaufwandes abgegolten.