Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.1994

Geschäftszahl

90/06/0203

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2957/76 E 17. Mai 1977 VwSlg 5138 F/1977 RS 3

Stammrechtssatz

Aus Paragraph 48, Abs1 lita und b VwGG 1965 ist auch zu ersehen, dass ein Ersatz der mit der Einbringung der Beschwerde verbundenen Postgebühren nicht erfolgten kann; Diese Postgebühren erscheinen vielmehr durch den Ersatz des Schriftsatzaufwandes abgegolten.