Das Begehren eines Bfrs oder einer mitbeteiligten Partei, das auf Ersatz von Umsatzsteuer, von Spesen für die Herstellung von Kopien, von Porto bzw auf die Bezahlung des "Einheitssatzes" gerichtet ist, bezieht sich auf den Schriftsatzaufwand und dessen Pauschalierung im Sinne des § 48 Abs 1 lit b und Abs 3 lit b und im Sinne des § 49 Abs 1 VwGG 1965.Das Begehren eines Bfrs oder einer mitbeteiligten Partei, das auf Ersatz von Umsatzsteuer, von Spesen für die Herstellung von Kopien, von Porto bzw auf die Bezahlung des "Einheitssatzes" gerichtet ist, bezieht sich auf den Schriftsatzaufwand und dessen Pauschalierung im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, Litera b und Absatz 3, Litera b und im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, VwGG 1965.