Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
0825/72
Entscheidungsdatum
19.10.1972
Index
90/01 Straßenverkehrsordnung
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2375/60 E 19. April 1961 RS 1
(Vermerk: aus der Ablehnung der Blutuntersuchung kann der Schluß
gezogen werden, daß der Lenker durch diese Ablehnung einen Beweis
für seine Alkoholisierung vereiteln wollte)
Stammrechtssatz
Die durch die Ablehnung der Blutabnahme als Beweismittel bedingte Verschlechterung seiner Stellung im Beweisverfahren muß der Beschuldigte im Kauf nehmen.
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutabnahme
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1972000825.X01
Dokumentnummer
JWR_1972000825_19721019X01