Verwaltungsgerichtshof
24.06.1976
2160/74
GRS wie 2375/60 E 19. April 1961 RS 1
Die durch die Ablehnung der Blutabnahme als Beweismittel bedingte Verschlechterung seiner Stellung im Beweisverfahren muß der Beschuldigte im Kauf nehmen.