Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.04.1961

Geschäftszahl

2375/60

Rechtssatz

Die durch die Ablehnung der Blutabnahme als Beweismittel bedingte Verschlechterung seiner Stellung im Beweisverfahren muß der Beschuldigte im Kauf nehmen.