Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.1972

Geschäftszahl

0825/72

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2375/60 E 19. April 1961 RS 1

(Vermerk: aus der Ablehnung der Blutuntersuchung kann der Schluß gezogen werden, daß der Lenker durch diese Ablehnung einen Beweis für seine Alkoholisierung vereiteln wollte)

Stammrechtssatz

Die durch die Ablehnung der Blutabnahme als Beweismittel bedingte Verschlechterung seiner Stellung im Beweisverfahren muß der Beschuldigte im Kauf nehmen.