Verwaltungsgerichtshof
19.10.1972
0825/72
GRS wie 2375/60 E 19. April 1961 RS 1
(Vermerk: aus der Ablehnung der Blutuntersuchung kann der Schluß gezogen werden, daß der Lenker durch diese Ablehnung einen Beweis für seine Alkoholisierung vereiteln wollte)
Die durch die Ablehnung der Blutabnahme als Beweismittel bedingte Verschlechterung seiner Stellung im Beweisverfahren muß der Beschuldigte im Kauf nehmen.