Verwaltungsgerichtshof
18.02.1987
86/03/0186
GRS wie 2375/60 E 19. April 1961 RS 1
Die durch die Ablehnung der Blutabnahme als Beweismittel bedingte Verschlechterung seiner Stellung im Beweisverfahren muß der Beschuldigte im Kauf nehmen.