Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.1987

Geschäftszahl

86/03/0186

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2375/60 E 19. April 1961 RS 1

Stammrechtssatz

Die durch die Ablehnung der Blutabnahme als Beweismittel bedingte Verschlechterung seiner Stellung im Beweisverfahren muß der Beschuldigte im Kauf nehmen.