Die im § 39 Abs 2 AVG 1950 der Behörde auferlegte Verpflichtung der Amtswegigkeit beinhaltet auch den für die Verwaltung wesentlichen Grundsatz der materiellen Wahrheit des festzustellendes Sachverhaltes.Die im Paragraph 39, Absatz 2, AVG 1950 der Behörde auferlegte Verpflichtung der Amtswegigkeit beinhaltet auch den für die Verwaltung wesentlichen Grundsatz der materiellen Wahrheit des festzustellendes Sachverhaltes.