Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1966

Geschäftszahl

0901/66

Rechtssatz

Die im Paragraph 39, Absatz 2, AVG 1950 der Behörde auferlegte Verpflichtung der Amtswegigkeit beinhaltet auch den für die Verwaltung wesentlichen Grundsatz der materiellen Wahrheit des festzustellendes Sachverhaltes.