Das in § 10 Abs 1 StbG der Behörde eingeräumte freie Ermessen kann erst Platz greifen, wenn alle unter Z 1 - 8 dieser Gesetzesstelle aufgezählten Verleihungsbedingungen erfüllt sind. Die Feststellung, ob die Verleihungsbedingungen erfüllt sind, liegt nicht im freien Ermessen der Behörde.Das in Paragraph 10, Absatz eins, StbG der Behörde eingeräumte freie Ermessen kann erst Platz greifen, wenn alle unter Ziffer eins, - 8 dieser Gesetzesstelle aufgezählten Verleihungsbedingungen erfüllt sind. Die Feststellung, ob die Verleihungsbedingungen erfüllt sind, liegt nicht im freien Ermessen der Behörde.