Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.1970

Geschäftszahl

1240/70

Rechtssatz

Das in Paragraph 10, Absatz eins, StbG der Behörde eingeräumte freie Ermessen kann erst Platz greifen, wenn alle unter Ziffer eins, - 8 dieser Gesetzesstelle aufgezählten Verleihungsbedingungen erfüllt sind. Die Feststellung, ob die Verleihungsbedingungen erfüllt sind, liegt nicht im freien Ermessen der Behörde.