Verwaltungsgerichtshof
29.03.1977
2563/76
GRS wie 1240/70 E 20. Oktober 1970 RS 1
Das in Paragraph 10, Absatz eins, StbG der Behörde eingeräumte freie Ermessen kann erst Platz greifen, wenn alle unter Ziffer eins, - 8 dieser Gesetzesstelle aufgezählten Verleihungsbedingungen erfüllt sind. Die Feststellung, ob die Verleihungsbedingungen erfüllt sind, liegt nicht im freien Ermessen der Behörde.