Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/21/0239

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/21/0239

Entscheidungsdatum

09.01.2026

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §67
FPG 2005 §76 Abs2 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/21/0204 E 19. September 2019 RS 2 (hier ohne 'idF des FrÄG 2018')

Stammrechtssatz

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 in der Fassung des FrÄG 2018 verlangt als Tatbestandsvoraussetzung nicht nur die Annahme von Fluchtgefahr, sondern auch das Vorliegen einer vom Aufenthalt des Fremden ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß Paragraph 67, FrPolG 2005, somit eine "tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024210239.L01

Im RIS seit

10.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2024210239_20260109L01

Rechtssatz für Ra 2024/21/0239

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2024/21/0239

Entscheidungsdatum

09.01.2026

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §67 Abs1
FPG 2005 §76 Abs2 Z1
MRK Art8 Abs2
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/21/0367 E 27. April 2020 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024210239.L02

Im RIS seit

10.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2024210239_20260109L02

Rechtssatz für Ra 2024/21/0239

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2024/21/0239

Entscheidungsdatum

09.01.2026

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §67 Abs1
FPG 2005 §76 Abs2 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/17/0006 B 15. Februar 2021 RS 2 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118). Da sich der Fremde in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen. Im Übrigen stellt das im Strafurteil dargestellte Verhalten des Fremden ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht vergleiche auch dazu VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060). [Hier: Der Fremde wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (rechtskräftig seit 5. Mai 2020) wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer 3, SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall SMG, wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG und wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt.]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024210239.L03

Im RIS seit

10.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2024210239_20260109L03

Rechtssatz für Ra 2024/21/0239

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2024/21/0239

Entscheidungsdatum

09.01.2026

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §67 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/21/0290 B 20. Oktober 2016 RS 1 (hier nur 'betreffend die Gefährdungsprognose iSd § 67 Abs. 1 FPG')

Stammrechtssatz

Die einzelfallbezogene Beurteilung betreffend die Gefährdungsprognose und die gemäß Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorgenommene Interessenabwägung hinsichtlich eines Aufenthaltsverbotes iSd Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FrPolG 2005 ist dann nicht revisibel, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024210239.L04

Im RIS seit

10.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2024210239_20260109L04

Rechtssatz für Ra 2024/21/0239

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2024/21/0239

Entscheidungsdatum

09.01.2026

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §76 Abs1
FPG 2005 §76 Abs2 Z2
FPG 2005 §77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2025/21/0090 B 1. Oktober 2025 RS 3

Stammrechtssatz

Die Frage, ob konkret von einem Sicherungsbedarf bzw. von Fluchtgefahr auszugehen ist, der nur durch Schubhaft und nicht auch durch gelindere Mittel begegnet werden könne, ist stets eine solche des Einzelfalles, die daher als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel ist, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (VwGH 23.5.2024, Ra 2021/21/0095).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024210239.L05

Im RIS seit

10.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2024210239_20260109L05

Rechtssatz für Ra 2024/21/0239

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2024/21/0239

Entscheidungsdatum

09.01.2026

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §76 Abs2 Z1
FPG 2005 §76 Abs2 Z2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/21/0078 B 27. September 2023 RS 1

Stammrechtssatz

Der Frage der zeitnahen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikats kommt in einem frühen Stadium der Schubhaft und des Verfahrens über den Folgeantrag auf internationalen Schutz noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu vergleiche VwGH 19.5.2022, Ra 2021/21/0288).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024210239.L06

Im RIS seit

10.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2024210239_20260109L06