Verwaltungsgerichtshof
09.01.2026
Ra 2024/21/0239
GRS wie Ra 2025/21/0090 B 1. Oktober 2025 RS 3
Die Frage, ob konkret von einem Sicherungsbedarf bzw. von Fluchtgefahr auszugehen ist, der nur durch Schubhaft und nicht auch durch gelindere Mittel begegnet werden könne, ist stets eine solche des Einzelfalles, die daher als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel ist, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (VwGH 23.5.2024, Ra 2021/21/0095).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024210239.L05