Verwaltungsgerichtshof
09.01.2026
Ra 2024/21/0239
GRS wie Ra 2019/21/0204 E 19. September 2019 RS 2 (hier ohne 'idF des FrÄG 2018')
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 in der Fassung des FrÄG 2018 verlangt als Tatbestandsvoraussetzung nicht nur die Annahme von Fluchtgefahr, sondern auch das Vorliegen einer vom Aufenthalt des Fremden ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß Paragraph 67, FrPolG 2005, somit eine "tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024210239.L01