Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2024/10/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2024/10/0009

Entscheidungsdatum

27.03.2025

Index

70/08 Privatschulen

Norm

PrivSchG 1962 §14 Abs2 litb

Rechtssatz

Nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, PrivSchG ist das Öffentlichkeitsrecht an eine Privatschule, die keiner öffentlichen Schulart entspricht, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen zu verleihen, wenn die Organisation, der Lehrplan und die Ausstattung der Schule sowie die Lehrbefähigung des Leiters und der Lehrer mit einem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut übereinstimmen. Daraus ergibt sich, dass bei Verleihung des Öffentlichkeitsrechts das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu überprüfen ist, und zwar anhand des in diesem Zeitpunkt anwendbaren Organisationsstatuts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024100009.J01

Im RIS seit

05.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2025

Dokumentnummer

JWR_2024100009_20250327J01

Rechtssatz für Ro 2024/10/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2024/10/0009

Entscheidungsdatum

27.03.2025

Index

70/08 Privatschulen

Norm

PrivSchG 1962 §14
PrivSchG 1962 §14 Abs2 litb
PrivSchG 1962 §16 Abs1

Rechtssatz

Wurde der Privatschule das Öffentlichkeitsrecht auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen verliehen, so hat es Bestand, solange die gesetzlichen Bedingungen - also die im Paragraph 14, PrivSchG genannten Voraussetzungen vergleiche die korrespondierenden Entzugstatbestände des Paragraph 16, Absatz eins, PrivSchG) - erfüllt sind. Die Privatschule hat daher in jedem Zeitpunkt der Verleihungsdauer die Verleihungsvoraussetzungen zu erfüllen, sohin auch die Übereinstimmung ihrer Organisation, des Lehrplans und der Ausstattung der Schule sowie der Lehrbefähigung des Leiters und der Lehrer mit dem für diesen Zeitpunkt genehmigten Organisationsstatut sicherzustellen. Tritt ein neues, genehmigtes Organisationsstatut - unter Ersetzung des vorangegangenen - in Kraft, so hat die Privatschule - vorbehaltlich darüber hinausgehender Übergangsbestimmungen - ab der Geltung dieses geänderten Organisationsstatuts sohin dieses einzuhalten, widrigenfalls die Verleihungsvoraussetzungen nicht eingehalten wären. Die Wirkung einer Änderung und Ersetzung eines Organisationsstatuts besteht daher darin, dass sich die Privatschule an dem nunmehr genehmigten Organisationsstatut zu orientieren hat, weil nur dann die für die Aufrechterhaltung des Öffentlichkeitsrechts geforderte Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen im Hinblick auf die Übereinstimmung der Organisation, des Lehrplans, der Ausstattung der Schule und der Lehrbefähigung des Leiters und der Lehrer mit dem genehmigten Organisationsstatut gewährleistet ist. Es würde auch der Zielsetzung der in der Regel nach einer mehrjährigen Beobachtungsphase vergleiche dazu VwGH 23.4.2007, 2005/10/0197) erfolgenden Verleihung des Öffentlichkeitsrechts auf Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen widersprechen, müsste nach jeder maßgeblichen Änderung des Organisationsstatuts erneut um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts angesucht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024100009.J02

Im RIS seit

05.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2025

Dokumentnummer

JWR_2024100009_20250327J02

Rechtssatz für Ro 2024/10/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2024/10/0009

Entscheidungsdatum

27.03.2025

Index

70/08 Privatschulen

Norm

PrivSchG 1962 §14
PrivSchG 1962 §14 Abs2 litb
PrivSchG 1962 §15
PrivSchG 1962 §16

Rechtssatz

Dass eine Privatschule an ein wegen der Genehmigung eines geänderten Organisationsstatuts außer Kraft getretenes Organisationsstatut weiter gebunden wäre, um das Öffentlichkeitsrecht nicht zu verlieren, oder aus demselben Grund auf Änderungen des Organisationsstatuts verzichten müsste, kann den Paragraphen 14 bis 16 PrivSchG nicht entnommen und dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden. Weder lässt nämlich Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, PrivSchG eine Bindung des Öffentlichkeitsrechts an das im Zeitpunkt der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts geltende Organisationsstatut erkennen, noch ist in Paragraph 16, PrivSchG ein Entziehungs- oder Erlöschenstatbestand für den Fall der genehmigten Abänderung und Ersetzung des im Verleihungszeitpunkt geltenden Organisationsstatuts normiert. Die mit "Dauer der Verleihung" betitelte Bestimmung des Paragraph 15, PrivSchG, die ausdrücklich auf den "lehrplanmäßigen Ausbau" der Schule Bezug nimmt, bietet keinen Anlass für eine andere Auslegung. Diese Norm macht die Dauer der Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes davon abhängig, in welchem Entwicklungsstadium sich die Privatschule befindet (vor dem Vollausbau hat eine Einschränkung auch auf die bestehenden Klassen zu erfolgen) und welche Beobachtungen hinsichtlich dieser Schule vorliegen. Fallkonstellationen, die nach Erreichung des lehrplanmäßig vollen Ausbaus der Schule und nach der Zuerkennung des Öffentlichkeitsrechts auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen eintreten, sind von dieser Regelung nicht erfasst. Daher sagt sie nichts über die Wirkung einer nachträglichen Lehrplanerweiterung aus, die erst nach Zuerkennung des Öffentlichkeitsrechts auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen eingetreten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024100009.J03

Im RIS seit

05.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2025

Dokumentnummer

JWR_2024100009_20250327J03

Rechtssatz für Ro 2024/10/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2024/10/0009

Entscheidungsdatum

27.03.2025

Index

70/08 Privatschulen

Norm

PrivSchG 1962 §14
PrivSchG 1962 §14 Abs2 litb

Rechtssatz

Die Aufrechterhaltung eines einer Privatschule auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen verliehenen Öffentlichkeitsrechts hängt u.a. davon ab, ob während der Verleihungsdauer eine Übereinstimmung der Organisation, des Lehrplans und der Ausstattung der Schule sowie der Lehrbefähigung des Leiters und der Lehrer mit dem jeweils geltenden, vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut gegeben ist. Ist dies der Fall und sind auch die weiteren Voraussetzungen weiterhin gegeben, so gilt das der Privatschule verliehene Öffentlichkeitsrecht hinsichtlich aller im maßgeblichen Organisationsstatut enthaltenen Ausbildungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024100009.J05

Im RIS seit

05.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2025

Dokumentnummer

JWR_2024100009_20250327J04

Rechtssatz für Ro 2024/10/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2024/10/0009

Entscheidungsdatum

27.03.2025

Index

70/08 Privatschulen

Norm

PrivSchG 1962 §13
PrivSchG 1962 §14
PrivSchG 1962 §14 Abs2 litb

Rechtssatz

Aufgrund des systematisch-logischen Zusammenhangs der Genehmigung eines Organisationsstatuts und einer allenfalls nachfolgenden Verleihung des Öffentlichkeitsrechts ist bei der Genehmigung des Organisationsstatuts bereits zu prüfen, ob dieses im Wesentlichen so beschaffen ist, dass es Grundlage für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts sein kann vergleiche VwGH 3.10.2008, 2004/10/0233). Nichts Anderes hat für die Genehmigung eines geänderten Organisationsstatuts bei aufrechtem Öffentlichkeitsrecht zu gelten. Die maßgebliche Bedingung ist die Übereinstimmung der faktischen Gegebenheiten mit dem genehmigten Organisationsstatut.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024100009.J06

Im RIS seit

05.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2025

Dokumentnummer

JWR_2024100009_20250327J05

Rechtssatz für Ro 2024/10/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ro 2024/10/0009

Entscheidungsdatum

27.03.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

AufwandersatzV VwGH 2014
VwGG §47
VwGG §48 Abs3 Z2
VwGG §49 Abs1
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 49 heute
  2. VwGG § 49 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 49 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 49 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 49 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 49 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 49 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/05/0070 E 16. Oktober 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Die Zuerkennung eines Einheitssatzes ist in den Paragraphen 47 f, f, VwGG und der VwGH-AufwandersatzV 2014 nicht vorgesehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024100009.J04

Im RIS seit

05.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2025

Dokumentnummer

JWR_2024100009_20250327J06