Verwaltungsgerichtshof
27.03.2025
Ro 2024/10/0009
Aufgrund des systematisch-logischen Zusammenhangs der Genehmigung eines Organisationsstatuts und einer allenfalls nachfolgenden Verleihung des Öffentlichkeitsrechts ist bei der Genehmigung des Organisationsstatuts bereits zu prüfen, ob dieses im Wesentlichen so beschaffen ist, dass es Grundlage für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts sein kann vergleiche VwGH 3.10.2008, 2004/10/0233). Nichts Anderes hat für die Genehmigung eines geänderten Organisationsstatuts bei aufrechtem Öffentlichkeitsrecht zu gelten. Die maßgebliche Bedingung ist die Übereinstimmung der faktischen Gegebenheiten mit dem genehmigten Organisationsstatut.
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024100009.J06