Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/10/0026

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/10/0026

Entscheidungsdatum

30.09.2020

Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten
L80402 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

NatSchG Krnt 1986 §15 Abs1
NatSchG Krnt 1986 §5 Abs1
NatSchG Krnt 1986 §57 Abs1
NatSchG Krnt 2002 §5 Abs1
OrtsbildpflegeG Krnt 1979
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/10/0235 E 18. Oktober 1999 VwSlg 15246 A/1999 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 5, Absatz eins, Einleitungssatz Krnt NatSchG 1986 definiert FREIE

LANDSCHAFT als den Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen

und der zum Siedlungsbereich gehörigen besonders gestalteten

Flächen, wie Vorgärten, Hausgärten und Obstgärten. Den

Gesetzesmaterialien ( Verf-30/11/1986 ) zufolge sollte damit als

Gegenstück zum BEBAUTEN GEBIET im Sinne des Krnt OrtsbildpflegeG,

Landesgesetzblatt Nr 81 aus 1979,, das Gebiet außerhalb der geschlossenen Siedlungen

festgelegt werden. Als SIEDLUNG sollte eine Ansammlung von Gebäuden

gelten, wobei als Untergrenze mindestens 3 Wohnobjekte vorhanden

sein müssten. Als GESCHLOSSEN werde ein Siedlungsbereich dann

anzusehen sein, wenn er optisch einen Zusammenhang zwischen den

Gebäuden und den dazugehörigen besonders gestalteten Flächen

(Obstgärten und Vorgärten usw) erkennen lasse und sich vom übrigen

nicht bebauten Gebiet sichtbar abhebe. Eine konkrete

Höchstentfernung zwischen den einzelnen Gebäuden, die noch einen

Siedlungszusammenhang ergäbe, lasse sich nicht festlegen.

Allerdings könne ganz allgemein für den Bereich der Ortsränder

festgehalten werden, dass diese bei größeren Gebäudeansammlungen

eine weniger GESCHLOSSENE Bebauung aufweisen müssten, als bei

kleineren Einheiten und demnach auch größere Abstände von 100 m und

mehr noch immer eine zusammenhängende Besiedlung bewirkten (hier:

der Standort des Wohnwagens ist als in der FREIEN LANDSCHAFT im

Sinne des Krnt NatSchG 1986 gelegen zu beurteilen).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100026.L01

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020

Dokumentnummer

JWR_2020100026_20200930L01

Rechtssatz für Ra 2020/10/0026

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/10/0026

Entscheidungsdatum

30.09.2020

Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

NatSchG Krnt 1986 §5
VwRallg

Rechtssatz

Unter dem lediglich in den Materialien zu Paragraph 5, Krnt NatSchG 1986 verwendeten - Begriff "Wohnobjekt" ist entsprechend dem Sprachgebrauch ein Gebäude zu verstehen, das von seiner Bestimmung und seiner Konstruktion her Wohnzwecken dienen soll. Darauf, ob das Gebäude zur Zeit bewohnt wird oder ob es sich zur Zeit in einem bewohnbaren Zustand befindet, kommt es jedoch nicht an vergleiche VwGH 18.9.2000, 96/17/0352). Es ist nicht zu erkennen, dass dem Gesetzgeber des Kärntner Naturschutzgesetzes insofern ein anderes Begriffsverständnis vor Augen gestanden wäre. Derartiges lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Vielmehr sprechen diese Materialien für ein derartiges Verständnis, verweisen diese doch bei der Beurteilung einer "geschlossenen Siedlung" auf den optischen Zusammenhang zwischen den Gebäuden und den dazugehörigen besonders gestalteten Flächen und deren sichtbare Abhebung vom übrigen nicht bebauten Gebiet. Aus welchen Gründen ein derartiger optischer Zusammenhang nicht (mehr) gegeben sein sollte, wenn das betreffende Gebäude nicht bewohnt wird bzw. sich dieses nicht in einem bewohnbaren Zustand befindet, ist nicht ersichtlich.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100026.L02

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020

Dokumentnummer

JWR_2020100026_20200930L02

Rechtssatz für Ra 2020/10/0026

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2020/10/0026

Entscheidungsdatum

30.09.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4
AVG §68 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs3
VwGVG 2014 §28 Abs5
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die ersatzlose Behebung des verwaltungsbehördlichen Bescheids hat zur Folge, dass die Verwaltungsbehörde über den Gegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden darf. Liegt dem verwaltungsbehördlichen Bescheid aber ein Parteiantrag zugrunde, kommt eine bloße Kassation nicht in Betracht; es muss der Parteiantrag erledigt werden vergleiche VwGH 29.9.2017, Ra 2017/10/0044, 0045).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100026.L03

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020

Dokumentnummer

JWR_2020100026_20200930L03