Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/10/0026

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/10/0235 E 18. Oktober 1999 VwSlg 15246 A/1999 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 5, Absatz eins, Einleitungssatz Krnt NatSchG 1986 definiert FREIE

LANDSCHAFT als den Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen

und der zum Siedlungsbereich gehörigen besonders gestalteten

Flächen, wie Vorgärten, Hausgärten und Obstgärten. Den

Gesetzesmaterialien ( Verf-30/11/1986 ) zufolge sollte damit als

Gegenstück zum BEBAUTEN GEBIET im Sinne des Krnt OrtsbildpflegeG,

Landesgesetzblatt Nr 81 aus 1979,, das Gebiet außerhalb der geschlossenen Siedlungen

festgelegt werden. Als SIEDLUNG sollte eine Ansammlung von Gebäuden

gelten, wobei als Untergrenze mindestens 3 Wohnobjekte vorhanden

sein müssten. Als GESCHLOSSEN werde ein Siedlungsbereich dann

anzusehen sein, wenn er optisch einen Zusammenhang zwischen den

Gebäuden und den dazugehörigen besonders gestalteten Flächen

(Obstgärten und Vorgärten usw) erkennen lasse und sich vom übrigen

nicht bebauten Gebiet sichtbar abhebe. Eine konkrete

Höchstentfernung zwischen den einzelnen Gebäuden, die noch einen

Siedlungszusammenhang ergäbe, lasse sich nicht festlegen.

Allerdings könne ganz allgemein für den Bereich der Ortsränder

festgehalten werden, dass diese bei größeren Gebäudeansammlungen

eine weniger GESCHLOSSENE Bebauung aufweisen müssten, als bei

kleineren Einheiten und demnach auch größere Abstände von 100 m und

mehr noch immer eine zusammenhängende Besiedlung bewirkten (hier:

der Standort des Wohnwagens ist als in der FREIEN LANDSCHAFT im

Sinne des Krnt NatSchG 1986 gelegen zu beurteilen).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100026.L01