Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/10/0026

Rechtssatz

Unter dem lediglich in den Materialien zu Paragraph 5, Krnt NatSchG 1986 verwendeten - Begriff "Wohnobjekt" ist entsprechend dem Sprachgebrauch ein Gebäude zu verstehen, das von seiner Bestimmung und seiner Konstruktion her Wohnzwecken dienen soll. Darauf, ob das Gebäude zur Zeit bewohnt wird oder ob es sich zur Zeit in einem bewohnbaren Zustand befindet, kommt es jedoch nicht an vergleiche VwGH 18.9.2000, 96/17/0352). Es ist nicht zu erkennen, dass dem Gesetzgeber des Kärntner Naturschutzgesetzes insofern ein anderes Begriffsverständnis vor Augen gestanden wäre. Derartiges lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Vielmehr sprechen diese Materialien für ein derartiges Verständnis, verweisen diese doch bei der Beurteilung einer "geschlossenen Siedlung" auf den optischen Zusammenhang zwischen den Gebäuden und den dazugehörigen besonders gestalteten Flächen und deren sichtbare Abhebung vom übrigen nicht bebauten Gebiet. Aus welchen Gründen ein derartiger optischer Zusammenhang nicht (mehr) gegeben sein sollte, wenn das betreffende Gebäude nicht bewohnt wird bzw. sich dieses nicht in einem bewohnbaren Zustand befindet, ist nicht ersichtlich.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100026.L02